Hinweis:
Um die Abgrenzung von Schäden auf der Seite der Hinterbliebenen zum Schaden des Getöteten geht es auch in der nachstehend zu ES Kfz-Schaden M-4/3 abgedruckten BGH-Entscheidung. Vgl. insoweit auch das unter ES Kfz-Schaden M-2/10 zum Unterhaltsschaden wiedergegebene Urteil des BGH (VI ZR 176/61 20.3.1962): "Daß beim Tode eines Beamten, der infolge Unfalls vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden war, die Versorgungsbezüge seiner Hinterbliebenen geringer sind, als wenn der Beamte bis zur Erreichung der Altersgrenze im Dienst geblieben wäre, ist ein Schaden, der nicht schon zu Lebzeiten des Beamten in seiner Person entstanden ist, sondern erst den Hinterbliebenen selbst erwächst; sie können den schuldigen Urheber des Unfalls nicht als Erben des Beamten, sondern nur unter den Voraussetzungen des § 844 Abs. 2 BGB auf Ersatz dieses Schadens in Anspruch nehmen." [amtl. Leitsatz]
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