OLG Hamm - Urteil vom 06.07.2022
20 U 386/21
Normen:
VVG § 159 Abs. 2; BGB § 331 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 08.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 468/20

Schadensersatzansprüche der Erben gegen einen Lebensversicherer wegen Auszahlung der Versicherungssumme

OLG Hamm, Urteil vom 06.07.2022 - Aktenzeichen 20 U 386/21

DRsp Nr. 2023/8667

Schadensersatzansprüche der Erben gegen einen Lebensversicherer wegen Auszahlung der Versicherungssumme

Ein Lebensversicherer bleibt bei wirksamer Bezugsberechtigung nach Versterben der versicherten Person in dem vom Valutaverhältnis zu trennenden Deckungsverhältnis zwischen ihm und dem Erblasser grundsätzlich zur Auszahlung der Versicherungsleistung an den Bezugsberechtigten verpflichtet, auch wenn der Bezugsberechtigte im Verhältnis zu den Erben des Versicherungsnehmers die Versicherungsleistung nicht behalten darf.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 08.10.2021 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (18 O 468/20) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden der Klägerin auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

VVG § 159 Abs. 2; BGB § 331 Abs. 1;

Gründe

I.

Gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO wird von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten für zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Die Klage ist abzuweisen.

1.

Der Klägerin stehen gegen die Beklagte entgegen der Auffassung des Landgerichts keine Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Auszahlung der Risikolebensversicherung an die vom Erblasser bestimmte Bezugsberechtigte zu.