OLG Köln - Urteil vom 30.05.2017
9 U 129/15
Normen:
VVG § 63; VVG § 61;
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 30/15

Schadensersatzansprüche des Versicherungsnehmers in der Hausratversicherung gegen über seinem Versicherungsmakler wegen Falschberatung beim Abschluss der Versicherung

OLG Köln, Urteil vom 30.05.2017 - Aktenzeichen 9 U 129/15

DRsp Nr. 2019/5657

Schadensersatzansprüche des Versicherungsnehmers in der Hausratversicherung gegen über seinem Versicherungsmakler wegen Falschberatung beim Abschluss der Versicherung

1. Ein Versicherungsmakler schuldet die Beschaffung und Aufrechterhaltung eines bestmöglichen Versicherungsschutzes und in diesem Rahmen Beratung und Betreuung seines Auftraggebers. Er trägt die Verantwortung dafür, dass die abzusichernden Risiken vollständig abgedeckt sind und hat dafür eine klare, eindeutige Vertragsgestaltung zu sorgen, die bei Eintritt des Versicherungsfalls keine Zweifel aufkommen lässt. 2. Der Versicherungsmakler hat den Auftraggeber bei Abschluss einer Hausratversicherung darüber aufzuklären, dass nur eingeschränkter Versicherungsschutz für Wertgegenstände besteht und dass ein weitergehender Versicherungsschutz die Aufbewahrung in einem den Anforderungen des § 29 Nr. 3g 2004 entsprechenden Tresor erfordert. 3. Weiterhin hat der Versicherungsmakler bei Vermittlung einer neuen Hausratversicherung eine Deckungsanalyse zur Ermittlung einer bedarfsgerechten Versicherungssumme vorzunehmen. Dabei hat er den Auftraggeber anzuhalten, zunächst mit der gebotenen Sorgfalt den Neuwert der zu versichernden Gegenstände zu überprüfen, um Versicherungslücken zu vermeiden.