OLG Thüringen - Beschluss vom 26.07.2010
9 U 235/10
Normen:
SGB VII § 104 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 05.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 831/09

Schadensersatzansprüche eines Leiharbeiters gegen den Auftraggeber eines Verkehrsunfalls

OLG Thüringen, Beschluss vom 26.07.2010 - Aktenzeichen 9 U 235/10

DRsp Nr. 2011/3184

Schadensersatzansprüche eines Leiharbeiters gegen den Auftraggeber eines Verkehrsunfalls

1. Leiharbeiter unterliegen dem Versicherungsschutz nach dem SGB VII auch dann, wenn sie nicht Arbeitnehmer des Unfallbetriebs sind. 2. Ein Wegeunfall i.S. des § 8 Abs. 2 SGB VII liegt nicht vor, wenn der Unfall anläßlich eines vom Arbeitgeber organisierten Sammeltransports zur oder von der Arbeitsstätte geschehen ist. Das gilt auch für Leiharbeiter, die an diesem Sammeltransport teilgenommen haben. 3. Von einer vorsätzlichen Herbeiführung des Arbeitsunfalls kann nur ausgegangen werden, wenn nicht nur eine vorsätzliche Pflichtverletzung des Arbeitgebers, sondern auch Vorsatz in Bezug auf das schädigende Ereignis nachgewiesen ist.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 05.03.2010 nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO nicht gegeben sind.

Nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO erhält der Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 13.08.2010.

Normenkette:

SGB VII § 104 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 2;

Gründe: