Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 05.03.2010 nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO nicht gegeben sind.
Nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO erhält der Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 13.08.2010.
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