OLG Hamm - Urteil vom 09.06.2020
28 U 65/19
Normen:
VVG § 86 Abs. 1; BGB § 434 Abs. 1 S. 1; BGB § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 18.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 221/18

Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller eines Verkaufsanhängers wegen eines Unfalls im Anhängerbetrieb

OLG Hamm, Urteil vom 09.06.2020 - Aktenzeichen 28 U 65/19

DRsp Nr. 2020/10266

Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller eines Verkaufsanhängers wegen eines Unfalls im Anhängerbetrieb

Ein Verkaufsanhänger eignet sich grundsätzlich dann für die gewöhnliche Verwendung im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 1 BGB, wenn er keine technischen Mängel aufweist, die die Zulassung zum Straßenverkehr hindern oder die Gebrauchsfähigkeit aufheben oder beeinträchtigen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 18.01.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

VVG § 86 Abs. 1; BGB § 434 Abs. 1 S. 1; BGB § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz aus nach § 86 Abs. 1 VVG übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin B L in Anspruch.

1. 2.