SchlHOLG - Urteil vom 02.07.2020
11 U 191/19
Normen:
BGB § 839 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 05.11.2019

Schadensersatzansprüche gegen eine Gemeinde wegen Überflutungsschäden an einem HausPflichtverletzungen eines GewässerunterhaltungspflichtigenHaftung nach allgemeinem Deliktsrecht

SchlHOLG, Urteil vom 02.07.2020 - Aktenzeichen 11 U 191/19

DRsp Nr. 2020/11697

Schadensersatzansprüche gegen eine Gemeinde wegen Überflutungsschäden an einem Haus Pflichtverletzungen eines Gewässerunterhaltungspflichtigen Haftung nach allgemeinem Deliktsrecht

Pflichtverletzungen des Gewässerunterhaltungspflichtigen führen nicht zu Amtshaftungsansprüchen gegen diesen. Im Fall der Nicht- oder Schlechterfüllung der Gewässerunterhaltungspflicht wird nach allgemeinem Deliktsrecht gehaftet. Orientierungssätze: Ansprüche bei Überflutungsschäden aus einem Löschwasserteich

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Grundurteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 05.11.2019 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Prüfung des Mitverschuldenseinwands wegen einer möglichen unerlaubten Nutzung des Kellers dem Betragsverfahren vorbehalten bleibt.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu 85 % zu tragen, 15 % trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die gegnerische Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 91.124,55 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 839 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.