Auf die Berufung beider Parteien hin wird das landgerichtliche Urteil wie folgt abgeändert:
I.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin unter Anrechnung auf den im Betragsverfahren festzusetzenden Schmerzensgeldanspruch 2.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.7.2011 zu bezahlen.
II. III. IV. V. VI. VII.
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