SchlHOLG - Beschluss vom 21.10.2020
7 U 23/20
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; StVG § 7; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 11.12.2019

Schadensersatzansprüche nach einem VerkehrsunfallBegriff des merkantilen Minderwertes

SchlHOLG, Beschluss vom 21.10.2020 - Aktenzeichen 7 U 23/20

DRsp Nr. 2021/16502

Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall Begriff des merkantilen Minderwertes

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. Dezember 2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Lübeck ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 14.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; StVG § 7; ZPO § 286;

Gründe

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 11.12.2019 ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 24. August 2020 Bezug genommen. In diesem hat der Senat ausgeführt: