OLG Hamm - Urteil vom 18.01.2022
7 U 100/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
VRS 2023, 125
r+s 2022, 415
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 06.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 70/17

Schadensersatzansprüche nach einem VerkehrsunfallErforderlichkeit der Anschaffung eines Wasserbettes als Folge einer Verletzung bei einem VerkehrsunfallAbgrenzung von ärztlicher Verordnung und hausärztlicher EmpfehlungModifizierte Nettolohnmethode

OLG Hamm, Urteil vom 18.01.2022 - Aktenzeichen 7 U 100/20

DRsp Nr. 2022/9228

Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall Erforderlichkeit der Anschaffung eines Wasserbettes als Folge einer Verletzung bei einem Verkehrsunfall Abgrenzung von ärztlicher Verordnung und hausärztlicher Empfehlung Modifizierte Nettolohnmethode

1. zur Erforderlichkeit der Anschaffung eines Wasserbettes als Folge einer Verletzung bei einem Verkehrsunfall nach § 249 Abs. 2 BGB (hier verneint).2. zur Berechnung des Verdienstausfalls nach Brutto- und Nettolohnmethode.3. zur Schmerzensgeldbemessung bei Oberschenkelfraktur, Schädigung Kreuzband mit Innenmeniskus-Hinterhornschaden und Handgelenkfraktur

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 06.11.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Essen (11 O 70/17) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % aufgrund beider Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Gründe

I.

1. 2. 3. 4.