OLG Hamm - Urteil vom 30.09.2020
11 U 15/20
Normen:
StVG § 7; StVG § 11; VVG § 115 Abs. 1; StVO § 9; BGB § 254;
Fundstellen:
NZV 2021, 324
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 09.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 41/19

Schadensersatzansprüche nach einem VerkehrsunfallMitverschulden des GeschädigtenBerücksichtigung einer Betriebsgefahr

OLG Hamm, Urteil vom 30.09.2020 - Aktenzeichen 11 U 15/20

DRsp Nr. 2021/4053

Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall Mitverschulden des Geschädigten Berücksichtigung einer Betriebsgefahr

Ein Fahrzeugführer muss seine Geschwindigkeit nicht drosseln, solange keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Fußgänger die Straße queren wird, ohne auf den Vorrang des fließenden Verkehrs zu achten.

Tenor