Auf die Berufung des Klägers wird das Grund- und Teilurteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Mönchengladbach vom 02. März 2020 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage ist hinsichtlich der geltend gemachten Zahlungsansprüche dem Grunde nach zu 2/3 gerechtfertigt, hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/3.
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