OLG Stuttgart - Urteil vom 13.08.2020
2 U 92/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 831; BGB § 276; BGB § 249 S. 1; BGB § 252;
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 12.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 76/16

Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung eines Mittelspannungskabels durch Einschlagen eines ErdnagelsBerechtigter Besitz an einem Stromkabel als dingliches RechtVerstoß gegen die im Verkehr erforderliche SorgfaltEntgangener Gewinn als Schaden des Netzbetreibers

OLG Stuttgart, Urteil vom 13.08.2020 - Aktenzeichen 2 U 92/17

DRsp Nr. 2021/14871

Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung eines Mittelspannungskabels durch Einschlagen eines Erdnagels Berechtigter Besitz an einem Stromkabel als dingliches Recht Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt Entgangener Gewinn als Schaden des Netzbetreibers

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Tübingen vom 12. Mai 2017 (Az.: 5 O 76/16) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt neugefasst :

1.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der der Klägerin infolge der Beschädigung eines 10-kV-Mittelspannungskabels durch das Einschlagen eines Erdnagels am 29.10.2012 in D., in Höhe des Gebäudes N. Straße, dadurch entstanden ist, dass als Ergebnis der durch diese Arbeiten eingetretenen Versorgungsunterbrechungen im Mittelspannungsnetz 653,14 Megavoltampereminuten an installierter Leistung ausgefallen sind, sich das Qualitätselement gemäß § 19 Anreizregulierungsverordnung verschlechtert, dadurch die Erlösobergrenze nach § 4 Anreizregulierungsverordnung sich senkt und im Ergebnis der Klägerin Netzentgelte entgehen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. III. IV.