OLG Düsseldorf - Urteil vom 26.11.2020
8 U 152/20
Normen:
BGB § 839a;
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 06.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 328/18

Schadensersatzansprüche wegen der Erstellung eines vermeintlich unrichtigen GutachtensGerichtlich bestellter Sachverständiger in einem ArzthaftungsprozessUnterbliebene Untersuchung mittels MRT

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.11.2020 - Aktenzeichen 8 U 152/20

DRsp Nr. 2022/2782

Schadensersatzansprüche wegen der Erstellung eines vermeintlich unrichtigen Gutachtens Gerichtlich bestellter Sachverständiger in einem Arzthaftungsprozess Unterbliebene Untersuchung mittels MRT

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 06.02.2020 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach - Az. 1 O 328/18 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 839a;

[Gründe]

A

Der Kläger macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche mit der Begründung geltend, dieser habe in dem Berufungsverfahren 7 S 22/15 vor dem Landgericht Essen ein unrichtiges Gutachten erstellt.

1. a) b) c) 2.