LG Essen - Urteil vom 12.02.2014
5 O 125/13
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVO § 4; StVO § 7 Abs. 5; StVG § 18 Abs. 1;

Schadensersatzbegehren in Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall; Entkräftung des Anscheinsbeweises für ein Verschulden des Auffahrenden; Ereignung eines Unfalls in engem zeitlichem und räumlichem Zusammenhang mit einem Fahrspurwechsel

LG Essen, Urteil vom 12.02.2014 - Aktenzeichen 5 O 125/13

DRsp Nr. 2016/13662

Schadensersatzbegehren in Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall; Entkräftung des Anscheinsbeweises für ein Verschulden des Auffahrenden; Ereignung eines Unfalls in engem zeitlichem und räumlichem Zusammenhang mit einem Fahrspurwechsel

Fährt jemand auf ein vor ihm fahrendes oder stehendes Fahrzeug auf, so spricht zwar zunächst der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Auffahrende entweder den nötigen Sicherheitsabstand nicht gewahrt hat, mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist oder falsch reagiert hat. Dieser Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Auffahrenden ist aber entkräftet, wenn sich der Unfall in engem zeitlichem und räumlichem Zusammenhang mit einem Fahrspurwechsel ereignete. Ein solcher zeitlicher Zusammenhang ist auch dann gegeben, wenn der Fahrspurwechsel zwar bereits vollzogen wurde, die Fahrzeuge aber noch nicht über eine längere Zeit auf einer Spur hintereinander hergefahren sind.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVO § 4; StVO § 7 Abs. 5; StVG § 18 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Schadensersatz in Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall, welcher sich am 11.06.2013 auf der A40 ereignete.

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