OVG Sachsen - Beschluss vom 28.07.2023
2 A 411/22
Normen:
BeamtStG § 48 Abs. 1; StVO § 35; StVO § 38;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 28.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 206/21

Schadensersatzforderung gegen einen Beamten wegen der Beschädigung des Dienstfahrzeugs durch Verursachung eines Verkehrsunfalls

OVG Sachsen, Beschluss vom 28.07.2023 - Aktenzeichen 2 A 411/22

DRsp Nr. 2023/15047

Schadensersatzforderung gegen einen Beamten wegen der Beschädigung des Dienstfahrzeugs durch Verursachung eines Verkehrsunfalls

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 28. Juli 2022 - 11 K 206/21 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 31.028 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BeamtStG § 48 Abs. 1; StVO § 35; StVO § 38;

Gründe

Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO) liegen nicht vor.