LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.08.2017
7 Sa 232/17
Normen:
IX § 84 SGB; BGB § 249 ff; IX § 81 SGB;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 03.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 3522/16

Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers wegen Ablehnung einer Wiedereingliederungsmaßnahme eines schwer behinderten Arbeitnehmers

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.08.2017 - Aktenzeichen 7 Sa 232/17

DRsp Nr. 2018/3490

Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers wegen Ablehnung einer Wiedereingliederungsmaßnahme eines schwer behinderten Arbeitnehmers

1. Durch die Ablehnung eines Antrags auf Durchführung einer Wiedereingliederungsmaßnahme durch den Arbeitgeber kann sich dieser gegenüber dem schwerbehinderten Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig machen.2. Dabei ist der beim Arbeitnehmer eintretende Schaden unter Berücksichtigung der Zwecksetzung des § 84 SGB IX zu ermitteln.3. Allein die Tatsache, dass § 84 SGB IX selbst keine Rechtsfolgenbestimmung umfasst, rechtfertigt nicht die Annahme einer rechtlichen Unverbindlichkeit und Folgenlosigkeit eines Gesetzesverstoßes.4. Deswegen ist die Ermittlung des Schadens bei einer unberechtigten Ablehnung der Wiedereingliederungsmaßnahme auf der Grundlage der Zwecksetzung des § 84 SGB IX vorzunehmen.5. Der Arbeitnehmer hat daher Anspruch auf die Differenz zwischen dem hypothetischen Wert sein Vermögen ohne Eintritt der Ablehnung der Wiedereinsetzungsmaßnahme und dem tatsächlichen Wert seines Vermögens. Dies umfasst das Arbeitsentgelt das der schwerbehinderte Arbeitnehmer bei einer zeitlich früheren Herstellung seiner Arbeitsunfähigkeit verdient hätte.

Tenor

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Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 03.11.2016 - 21 Ca 3522/16- abgeändert und im Tenor wie folgt gefasst:

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