I. Der Senat beabsichtigt die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Memmingen vom 19.05.2010 durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
II. Den Parteien erhalten Gelegenheit hierzu innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen.
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen die Klage abgewiesen. Die Berufungsbegründung rechtfertigt kein anderes Ergebnis.
Der Senat tritt der Auffassung des Landgerichtes bei, dass eine etwaige Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten hinter dem erheblichen Verschulden des Klägers zurücktritt.
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