OLG München - Beschluss vom 26.07.2010
1 U 3191/10
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Memmingen, vom 19.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 184/10

Schadensersatzpflicht einer Gemeinde wegen Schädigung eines Fahrzeugs durch eine Überschwemmung in einer Straßenunterführung

OLG München, Beschluss vom 26.07.2010 - Aktenzeichen 1 U 3191/10

DRsp Nr. 2011/10632

Schadensersatzpflicht einer Gemeinde wegen Schädigung eines Fahrzeugs durch eine Überschwemmung in einer Straßenunterführung

Hätte der Führer eines Fahrzeugs bei Einhaltung einer Geschwindigkeit, die es ihm ermöglicht hätte, innerhalb der übersehbaren Strecke halten zu können, eine Überschwemmung in einer Unterführung erkennen und bei angemessener Geschwindigkeit vor der Einfahrt in die Unterführung abbremsen können, so tritt eine etwa gegebene Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde hinter dieses erhebliche Verschulden vollständig zurück.

I. Der Senat beabsichtigt die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Memmingen vom 19.05.2010 durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

II. Den Parteien erhalten Gelegenheit hierzu innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen die Klage abgewiesen. Die Berufungsbegründung rechtfertigt kein anderes Ergebnis.

Der Senat tritt der Auffassung des Landgerichtes bei, dass eine etwaige Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten hinter dem erheblichen Verschulden des Klägers zurücktritt.