OLG Stuttgart - Urteil vom 09.03.2000
7 U 166/99
Normen:
BGB § 823 § 847 ;
Fundstellen:
MDR 2000, 1014
OLGReport-Stuttgart 2000, 210
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 02.07.1999

Schadensersatzpflicht für Regelverstoß (Foul) beim Fußballspiel

OLG Stuttgart, Urteil vom 09.03.2000 - Aktenzeichen 7 U 166/99

DRsp Nr. 2000/9076

Schadensersatzpflicht für Regelverstoß (Foul) beim Fußballspiel

»Grätscht ein Spieler von hinten mit gestrecktem Fuß gegen einen bereits mit dem Ball in Richtung Tor laufenden Gegner und dabei mit einer solchen Fußhaltung und Wucht, daß er diesen in Höhe des mittigen Wadenbeins trifft mit der Folge eines offenen Bruchs von Waden- und Schienbein mit Aussplitterung des Knochens nach vorne, dann läßt sich diese Aktion wegen ihres hohen Verletzungsrisikos auch dann nicht mehr als lediglich im Grenzbereich zwischen Härte und Unfairneß liegend entschuldigen, wenn der Angreifer dabei gemeint hatte, es bestehe noch eine realistische Chance, an den Ball zu kommen.«

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 22. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 02.07.1999 unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 33.270,69 zu bezahlen nebst 4 % Zinsen aus DM 25.000,00 seit 14.02.1998 und aus DM 8.270,69 seit 18.09.1998.