Der Kläger nimmt wegen eines Verkehrsunfalls vom 20. Dezember 2002 den Beklagten zu 1 als Fahrer und die Beklagte zu 2 als Haftpflichtversicherer des anderen unfallbeteiligten Fahrzeugs auf restlichen Schadensersatz in Anspruch. Die volle Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Die Parteien streiten lediglich noch darum, ob der Kläger auf der Basis der fiktiven Reparaturkosten abrechnen kann oder sich auf den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) seines unfallbeschädigten Fahrzeugs verweisen lassen muß.
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