BGH - Urteil vom 07.06.2005
VI ZR 192/04
Normen:
BGB § 249 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1305
BGHZ 163, 180
DAR 2005, 508
JR 2006, 424
MDR 2005, 1223
NJW 2005, 2541
NZV 2005, 453
VersR 2005, 1257
ZGS 2005, 353
ZIP 2005, 2024
zfs 2005, 598
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 07.06.2004
LG Düsseldorf,

Schadenshöhe bei Abrechnung nach fiktiven Reparaturkosten

BGH, Urteil vom 07.06.2005 - Aktenzeichen VI ZR 192/04

DRsp Nr. 2005/10755

Schadenshöhe bei Abrechnung nach fiktiven Reparaturkosten

»Läßt der Geschädigte sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nicht reparieren, sondern realisiert er durch dessen Veräußerung den Restwert, ist sein Schaden in entsprechender Höhe ausgeglichen. Deshalb wird auch bei Abrechnung nach den fiktiven Reparaturkosten in solchen Fällen der Schadensersatzanspruch durch den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt, so daß für die Anwendung einer sog. 70 %-Grenze kein Raum ist.«

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 2 S. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt wegen eines Verkehrsunfalls vom 20. Dezember 2002 den Beklagten zu 1 als Fahrer und die Beklagte zu 2 als Haftpflichtversicherer des anderen unfallbeteiligten Fahrzeugs auf restlichen Schadensersatz in Anspruch. Die volle Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Die Parteien streiten lediglich noch darum, ob der Kläger auf der Basis der fiktiven Reparaturkosten abrechnen kann oder sich auf den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) seines unfallbeschädigten Fahrzeugs verweisen lassen muß.