OLG Düsseldorf - Urteil vom 01.12.1999
7 U 4239/99
Normen:
BGB § 535 ;
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 2243/98

Schadenshöhe bei geleastem Pkw

OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.12.1999 - Aktenzeichen 7 U 4239/99

DRsp Nr. 2000/8721

Schadenshöhe bei geleastem Pkw

»Der Leasingnehmer hat im Falle eines von ihm nicht verschuldeten Verkehrsunfalls Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten an dem geleasten PKW unter Berücksichtigung des Integritätsinteresses, d.h. bis zur Höhe von 130 % des Wiederbeschaffungswertes.«

Normenkette:

BGB § 535 ;

Gründe:

Der Kläger fordert von den Beklagten Ersatz des Sachschadens aus einem Verkehrsunfall, wobei der Anspruch dem Grunde nach unstreitig ist.

Der Kläger hatte den beschädigten PKW zum Unfallzeitpunkt geleast; erst später kaufte er das Unfallfahrzeug auf und ließ es reparieren.

Der Kläger hat in 1. Instanz einen Schaden von insgesamt DM 43.150,41 geltend gemacht; hierbei entfiel ein Teilbetrag von DM 37.338,46 auf Reparaturkosten und ein weiterer Teilbetrag von DM 2.831.30 auf Mietwagenkosten.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daß er sich einen Abzug bei den Mietwagenkosten nicht gefallen lassen müsse, zumal er einen Mietwagen niedrigerer Kathegorie genutzt habe. Die Reparaturkosten könne er wegen seines Integritätsinteresses ebenfalls in vollem Umfang ersetzt verlangen; ein Sachverständiger habe den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs auf DM 29.000,- geschätzt.