OLG Nürnberg - Urteil vom 13.07.1994
4 U 713/94
Normen:
BGB § 249 § 254 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1994, 498
DRsp I(123)400c
ES Kfz-Schaden D-1/77
NZV 1994, 479
r+s 1994, 456
SP 1994, 415
VerkMitt 1995, 16
VersR 1995, 675
ZfS 1995, 13
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 10770/92

Schadensminderungspflicht bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs

OLG Nürnberg, Urteil vom 13.07.1994 - Aktenzeichen 4 U 713/94

DRsp Nr. 1995/4999

Schadensminderungspflicht bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs

»1. Kürzungen von Schadensersatzansprüchen eines Unfallgeschädigten bei Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zum sog Unfallersatztarif sind nur bei einem vorwerfbaren Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht möglich.2. Eine generelle Pflicht des Unfallgeschädigten, sich vor Anmietung eines Ersatzfahrzeuges nach Sonder- und/oder Pauschaltarifen zu erkundigen, besteht nicht.3. Von einer allgemein verbreiteten Kenntnis, daß Pkw-Vermieter neben Unfallersatztarifen auch günstigere Sonder- und/oder Pauschaltarife anbieten, kann nicht ausgegangen werden. Ob diese Kenntnis vorliegt, muß vielmehr im Einzelfall geprüft werden.«4. Als Anmietungsdauer, die einer ersatzfähigen Mietwagenkosten-Abrechnung zugrundegelegt werden kann, ist im Falle Totalschaden-bedingter Ersatzwagenbeschaffung ein Zeitraum von zwei bis drei Wochen anzusetzen.5. Mangels allgemein verbreiteter Kenntnis vom sogenannten - in Normal- und Unfallersatztarif - gespaltenen Mietwagen-Tarifmarkt kann vom geschädigten Kfz-Eigentümer nicht generell sondern nur bei nachgewiesener einschlägiger Kenntnis nach § 254 Abs. 2 BGB verlangt werden, sich mit entsprechenden Erkundigungen um den günstigsten Tarif für die Ersatzwagen-Anmietung zu bemühen.

Normenkette:

BGB § 249 § 254 Abs. 2 ;

Tatbestand: