BGH - Urteil vom 30.11.1999
VI ZR 219/98
Normen:
BGB §§ 249, 254 ; ZPO § 263 ;
Fundstellen:
BGHZ 143, 189
DAR 2000, 159
JuS 2000, 709
MDR 2000, 330
NJW 2000, 800
SP 2000, 88
VRS 98, 241
VersR 1999, 467
VersR 2000, 467
ZIP 2000, 275
ZfS 2000, 103
r+s 2000, 107
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,
LG Regensburg,

Schadensminderungspflicht bei Veräußerung eines Unfallfahrzeugs mit Totalschaden

BGH, Urteil vom 30.11.1999 - Aktenzeichen VI ZR 219/98

DRsp Nr. 2000/424

Schadensminderungspflicht bei Veräußerung eines Unfallfahrzeugs mit Totalschaden

»a) Bei der Ersatzbeschaffung gem. § 249 Satz 2 BGB genügt der Geschädigte im allgemeinen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, wenn er im Totalschadensfall das Unfallfahrzeug zu dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen Restwert verkauft oder in Zahlung gibt. b) Weist der Schädiger ihm jedoch eine ohne weiteres zugängliche günstigere Verwertungsmöglichkeit nach, kann der Geschädigte im Interesse der Geringhaltung des Schadens verpflichtet sein, davon Gebrauch zu machen. c) Der bloße Hinweis auf eine preisgünstigere Möglichkeit der Verwertung, um deren Realisierung sich der Geschädigte erst noch bemühen muß, genügt indessen nicht, um seine Obliegenheiten zur Schadensminderung auszulösen. d) Zu den Voraussetzungen der Sachdienlichkeit bei Zulassung einer Klageänderung.«

Normenkette:

BGB §§ 249, 254 ; ZPO § 263 ;

Tatbestand:

Die Kläger verlangen von den Beklagten Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens wegen eines Verkehrsunfalls vom 18. Mai 1995, bei dem das von dem Kläger gefahrene Kraftfahrzeug der Klägerin Totalschaden erlitt. Der Kläger, der seinerzeit als Außendienstleiter auf Provisionsbasis tätig war, wurde erheblich verletzt.