BGH - Urteil vom 25.09.1973
VI ZR 97/71
Normen:
BGB § 249, § 254 Abs. 2, § 842 ;
Fundstellen:
BB 1974, 63
DB 1974, 235
DRsp I(123)177d
ES Kfz-Schaden L-2/13
MDR 1974, 300
NJW 1974, 602

Schadensminderungspflicht bei verletzungsbedingtem Erwerbsschaden; Pflicht des Geschädigten zur Aufnahme einer anderen Erwerbstätigkeit

BGH, Urteil vom 25.09.1973 - Aktenzeichen VI ZR 97/71

DRsp Nr. 1996/20229

Schadensminderungspflicht bei verletzungsbedingtem Erwerbsschaden; Pflicht des Geschädigten zur Aufnahme einer anderen Erwerbstätigkeit

a. Der Geschädigte ist in den Grenzen der Zumutbarkeit verpflichtet, zwecks Geringhaltung seines verletzungsbedingten Erwerbsschadens die ihm verbliebene Arbeitskraft durch Aufnahme einer (anderen) Erwerbstätigkeit zu nutzen. b. Zumutbarkeitsgesichtspunkte in diesem Sinne im Falle einer Ärztin, die vor dem Unfall Praxisvertretungen übernommen hatte und längere Zeit nach dem Unfall eine eigene Praxis eröffnet hat. c. Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit, zu der der Betroffene im Rahmen seiner Schadensgeringhaltungspflicht nach dem Zumutbarkeitsmaßstab nicht gehalten ist, kommen dem Geschädigten nicht im Wege der Anrechnung zugute.

Normenkette:

BGB § 249, § 254 Abs. 2, § 842 ;

Hinweise:

Hinweis:

Vergleichsrechtsprechung zu (a) hier unter ES Kfz-Schaden L-2/7, 13, ferner im Abschnitt ES Kfz-Schaden L-1/14, 21, 34. Den zu (c) betonten Grundsatz greift etwa auch das OLG Stuttgart (Urteil 1 U 117/79 30.4.1980, in VersR 1981, 290) auf: Der Grundsatz der Nichtanrechnung sei nicht etwa auf Erwerbsschadenersatzansprüche betroffener Arbeitnehmer beschränkt.

Fundstellen
BB 1974, 63
DB 1974, 235
DRsp I(123)177d
ES Kfz-Schaden L-2/13
MDR 1974, 300
NJW 1974, 602