BGH - Urteil vom 09.02.1955
VI ZR 286/53
Normen:
BGB § 844 Abs. 2, § 254 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHZ 16, 265
ES Kfz-Schaden M-2/4
NJW 1955, 785
VersR 1955, 275

Schadensminderungspflicht der Witwe des Verunglückten bei Kürzung des Anspruchs wegen Mitverschuldens des Geschädigten

BGH, Urteil vom 09.02.1955 - Aktenzeichen VI ZR 286/53

DRsp Nr. 1996/28980

Schadensminderungspflicht der Witwe des Verunglückten bei Kürzung des Anspruchs wegen Mitverschuldens des Geschädigten

Wird der Witwe eines Verunglückten gemäß § 254 Abs. 1 BGB nur ein Teil des Schadens ersetzt, der durch die Entziehung des Rechts auf Unterhalt entstanden ist, so ist sie nur in dem Umfange zur Minderung des Schadens gegenüber dem Schädiger aus eigener Tätigkeit nach Treu und Glauben verpflichtet, als sie hierzu nach Deckung des sie treffenden Schadensteiles in der Lage ist.

Normenkette:

BGB § 844 Abs. 2, § 254 Abs. 1, Abs. 2 ;

Hinweise:

Hinweis:

Zum Grundsatz der Erwerbstätigkeitspflicht nach Maßgabe und im Rahmen des § 254 Abs. 2 BGB vgl. vorstehend ES Kfz-Schaden M-2/1 sowie ES Kfz-Schaden M-2/13, 39.

Fundstellen
BGHZ 16, 265
ES Kfz-Schaden M-2/4
NJW 1955, 785
VersR 1955, 275