BGH - Urteil vom 29.06.1965
VI ZR 36/64
Normen:
BGB § 249, § 251 Abs. 2, § 254 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1965, 888
DAR 1965, 239
DB 1965, 1136
DRsp I(123)103a
ES Kfz-Schaden A-3/1
MDR 1965, 820
NJW 1965, 1756
VRS 29, 161
VersR 1965, 901

Schadensregulierung auf Neuwagenbasis

BGH, Urteil vom 29.06.1965 - Aktenzeichen VI ZR 36/64

DRsp Nr. 1994/1480

Schadensregulierung auf Neuwagenbasis

»Zur Frage, ob der Eigentümer eines beschädigten neuen Kraftfahrzeugs vom Schädiger die Kosten für die Beschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs verlangen kann oder ob er sich mit dem Ersatz der Reparaturkosten und des Minderwertes begnügen muß.«

Normenkette:

BGB § 249, § 251 Abs. 2, § 254 Abs. 2 ;

Gründe:

Der verkaufte Wagen ist auf der Überführungsfahrt bei einem Kilometerstand von 30 km von hinten angefahren und bei eingelegtem Gang weitergeschoben worden. Nach der Art des Unfallherganges und der Deformierung der Karosserie muß mit sogenannten Stauchungsschäden gerechnet werden, die nur unter Verwendung von Spezialeinrichtungen und optischen Vermessungsinstrumenten erkannt und behoben werden können. ... Die Kosten der Instandsetzung des Wagens werden sich bei Einschaltung des Herstellerwerks auf 1.678 DM belaufen. Sie erhöhen sich auf 30 % des Neuwertes des Wagens, wenn eine Neulackierung des ganzen Fahrzeugs vorgenommen wird, was das Berufungsgericht als angemessen ansieht. Auch nach sorgfältiger Reparatur ist es nicht auszuschließen, daß bei dem Wagen verdeckte technische Mängel zurückbleiben.