Schadensregulierung bei Kraftfahrzeugschäden - Abrechnung auf Reparaturkostenbasis mit Integritätszuschlag: erforderlicher Reparaturstandard - bei Eigenreparatur; manipulierter Rechnungsbetrag; erforderlicher Weiterbenutzungswille
OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.04.1999 - Aktenzeichen 19 U 268/97
DRsp Nr. 2004/1438
Schadensregulierung bei Kraftfahrzeugschäden - Abrechnung auf Reparaturkostenbasis mit Integritätszuschlag: erforderlicher Reparaturstandard - bei Eigenreparatur; manipulierter Rechnungsbetrag; erforderlicher Weiterbenutzungswille
Ersatzfähige Abrechnung eines Kfz-Unfallschadens auf Reparaturkostenbasis mit Kosten bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert (Integritätszuschlag):(1) Maßgebend ist der Kostenaufwand, der für die Instandsetzung in einer Fachwerkstatt erforderlich ist; ein bei Reparatur in Eigenregie angefallener - geringerer - Aufwand bleibt außer Betracht.(2) Das für die Ausnutzung des Integritätszuschlags notwendige Erhaltungsinteresse wird nur durch eine "fach- und sachgerechte", nicht aber durch eine "nur provisorische oder nur laienhafte" bzw. "notdürftige" Reparatur (hier: unzulängliche, "nur äußerliche" Behebung eines erheblichen Frontschadens) nachgewiesen.