OLG Karlsruhe - Urteil vom 29.04.1999
19 U 268/97
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
DAR 1999, 313
DRsp I(123)442a-b
OLGReport-Karlsruhe 1999, 336
VersR 2000, 1556

Schadensregulierung bei Kraftfahrzeugschäden - Abrechnung auf Reparaturkostenbasis mit Integritätszuschlag: erforderlicher Reparaturstandard - bei Eigenreparatur; manipulierter Rechnungsbetrag; erforderlicher Weiterbenutzungswille

OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.04.1999 - Aktenzeichen 19 U 268/97

DRsp Nr. 2004/1438

Schadensregulierung bei Kraftfahrzeugschäden - Abrechnung auf Reparaturkostenbasis mit Integritätszuschlag: erforderlicher Reparaturstandard - bei Eigenreparatur; manipulierter Rechnungsbetrag; erforderlicher Weiterbenutzungswille

Ersatzfähige Abrechnung eines Kfz-Unfallschadens auf Reparaturkostenbasis mit Kosten bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert (Integritätszuschlag): (1) Maßgebend ist der Kostenaufwand, der für die Instandsetzung in einer Fachwerkstatt erforderlich ist; ein bei Reparatur in Eigenregie angefallener - geringerer - Aufwand bleibt außer Betracht. (2) Das für die Ausnutzung des Integritätszuschlags notwendige Erhaltungsinteresse wird nur durch eine "fach- und sachgerechte", nicht aber durch eine "nur provisorische oder nur laienhafte" bzw. "notdürftige" Reparatur (hier: unzulängliche, "nur äußerliche" Behebung eines erheblichen Frontschadens) nachgewiesen.

Normenkette:

BGB § 249 ;

Hinweise:

Zur erforderlichen "fach- und sachgerechten" Instandsetzung vgl.: