AG Gießen - Urteil vom 23.03.1999
44 C 1682/98
Normen:
BGB § 249 § 254 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1999, 320
DRsp I(123)447e

Schadensregulierung bei Kraftfahrzeugschäden - Gutachtenkosten-Ersatz: ersatzfähige Honorar-Höhe; Anspruch trotz Bagatellschadens; fehlerhaftes Gutachten; Freistellungsanspruch

AG Gießen, Urteil vom 23.03.1999 - Aktenzeichen 44 C 1682/98

DRsp Nr. 2004/1683

Schadensregulierung bei Kraftfahrzeugschäden - Gutachtenkosten-Ersatz: ersatzfähige Honorar-Höhe; Anspruch trotz Bagatellschadens; fehlerhaftes Gutachten; Freistellungsanspruch

In Fällen eines Bagatellschadens aus einem Kfz-Unfall (hier: 928 DM Reparaturkosten) sind die Kosten aus der Einholung eines Schadensgutachtens (nur) dann nicht zu ersetzen, wenn der Schadensumfang "unproblematisch" und "der Grund der Haftung unstreitig ist".

Normenkette:

BGB § 249 § 254 Abs. 2 ;

Hinweise: