In Fällen eines Bagatellschadens aus einem Kfz-Unfall (hier: 928 DM Reparaturkosten) sind die Kosten aus der Einholung eines Schadensgutachtens (nur) dann nicht zu ersetzen, wenn der Schadensumfang "unproblematisch" und "der Grund der Haftung unstreitig ist".