BGH - Urteil vom 18.04.1967
VI ZR 188/85
Normen:
BGB § 134 ; RBerG Art. 1 § 1 ;
Fundstellen:
BGHZ 47, 364
DAR 1967, 191
JR 1967, 463
MDR 1967, 662
VRS 33, 16
VersR 1967, 665

Schadensregulierung durch den Inhaber eines Mietwagenunternehmens als unerlaubte Rechtsberatung

BGH, Urteil vom 18.04.1967 - Aktenzeichen VI ZR 188/85

DRsp Nr. 1994/5995

Schadensregulierung durch den Inhaber eines Mietwagenunternehmens als unerlaubte Rechtsberatung

1. Der Inhaber eines Mietwagenunternehmens oder einer Kraftfahrzeuginstandsetzungswerkstatt, der es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregelung durchzuführen, bedarf der Erlaubnis nach dem RBerG. 2. Das gilt auch dann, wer er sich die Schadensersatzforderungen erfüllungshalber abtreten läßt und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen an die Kunden verrechnet. Ohne die behördliche Erlaubnis ist die Forderungsabtretung nichtig.

Normenkette:

BGB § 134 ; RBerG Art. 1 § 1 ;

Hinweise: