Schadensschätzung bei Verweigerung zumutbarer Mitwirkung des Klägers am Beweisverfahren
BGH, Beschluß vom 10.02.1981 - Aktenzeichen VI ZR 182/79
DRsp Nr. 1994/5070
Schadensschätzung bei Verweigerung zumutbarer Mitwirkung des Klägers am Beweisverfahren
Soweit ein Kläger mit der ordnungsmäßigen Substantiierung seines Anspruchs hartnäckig zurückgehalten und die zumutbare Mitwirkung am Beweisverfahren verweigert hat, hat er keinen Anspruch darauf, durch eine richterliche Schätzung der Schadenshöhe über den dem Strengbeweis zugänglichen Rahmen hinaus begünstigt zu werden.