BGH - Urteil vom 10.07.1980
IVa ZR 17/80
Normen:
AVB f. Kraftfahrvers. (AKB) § 10 Abs. 1, Abs. 2 ; PflVG 1965 § 1, § 3 ;
Fundstellen:
BGHZ 78, 52
DAR 1980, 365
MDR 1980, 1007
NJW 1980, 2525
VRS 59, 333
VersR 1980, 1039
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 28.11.1977
LG Bielefeld, vom 23.03.1977

Schadensverursachung durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs

BGH, Urteil vom 10.07.1980 - Aktenzeichen IVa ZR 17/80

DRsp Nr. 1994/5127

Schadensverursachung "durch den Gebrauch" eines Kraftfahrzeugs

»Fügt der Fahrer eines Kraftfahrzeugs einem Dritten einen Schaden bei einem Unfall zu, an dem das Kraftfahrzeug nicht körperlich beteiligt war, so ist der Schaden nur dann "durch den Gebrauch" des Kraftfahrzeugs verursacht, wenn er auf eine Handlung des Fahrers zurückzuführen ist, die in den gesetzlichen oder durch die Verkehrsauffassung bestimmten Aufgabenkreis eines Kraftfahrers fällt und mit einer bestimmten Fahrt zusammenhängt.«

Normenkette:

AVB f. Kraftfahrvers. (AKB) § 10 Abs. 1, Abs. 2 ; PflVG 1965 § 1, § 3 ;

Tatbestand:

Bei der Beklagten bestand eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für einen als Schulbus eingesetzten Kleinbus, dessen Halter der Busunternehmer Heinz W. war. Dieser hatte das von ihm selbst gesteuerte Fahrzeug am 2. März 1976 vor seinem Haus in G. auf der gegenüberliegenden Straßenseite angehalten. Während zwei der Kinder, die im Bus auf der Heimfahrt von der Schule waren, rechts ausstiegen, verließ Herr W. das Fahrzeug durch die Fahrertür auf der linken Seite. Anschließend begann er, den freien Teil der Fahrbahn in Richtung auf sein Haus zu überqueren. Dabei wurde er von dem in der Gegenrichtung fahrenden, von dem Kaufmann E. gesteuerten Pkw des Klägers erfaßt und tödlich verletzt. Der Pkw wurde beschädigt.