LG Lüneburg - Urteil vom 07.01.1999
4 S 331/98
Normen:
BGB § 249 § 823 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)450a
DAR 1999, 550

Schäden bei einer Verfolgung im Straßenverkehr

LG Lüneburg, Urteil vom 07.01.1999 - Aktenzeichen 4 S 331/98

DRsp Nr. 2003/16759

Schäden bei einer Verfolgung im Straßenverkehr

In Fällen einer Verfolgung im Straßenverkehr sind auch Schäden, die "der herausgeforderte Verfolgte bei einer rechtmäßigen Abwehr- oder Ausweichhandlung erleidet", vom verfolgenden Schädiger zu ersetzen.

Normenkette:

BGB § 249 § 823 ;

Hinweise:

Ähnlich im Ergebnis: LG Kempten (Urteil - 3 S 1209/99 - 30.9.1999, DAR 2000, 167).

Fundstellen
DRsp I(123)450a
DAR 1999, 550