OLG Köln - Urteil vom 13.09.1994
9 U 97/94
Normen:
AHB § 3 ; AKB § 10 ; VVG §§ 154 156 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1995, 88
VersR 1996, 49

Schäden beim Be- und Entladen: Abgrenzung von Kfz-Haftpflicht und allgemeiner Haftpflichtversicherung - Versicherung, Haftpflichtversicherung, Kfz-Haftpflichtversicherung, Benzinklausel, Abgrenzung, Ladevorgang, Verjährung, Deckungsanspruch, Entschädigungsanspruch

OLG Köln, Urteil vom 13.09.1994 - Aktenzeichen 9 U 97/94

DRsp Nr. 1995/4877

Schäden beim Be- und Entladen: Abgrenzung von Kfz-Haftpflicht und allgemeiner Haftpflichtversicherung - Versicherung, Haftpflichtversicherung, Kfz-Haftpflichtversicherung, "Benzinklausel", Abgrenzung, Ladevorgang, Verjährung, Deckungsanspruch, Entschädigungsanspruch

1. Der Ausschluß der allgemeinen Haftpflichtversicherung durch die sog. "kleine Benzinklausel" setzt voraus, daß der Schaden in einen nicht nur unmittelbar räumlichen und zeitlichen sondern auch adäquat-vorsätzlichen Zusammenhang mit dem Gebrauch eines Kraftfahrzeuges entstanden ist. Schäden im Zusammenhang mit einem Be- oder Entladevorgang sind daher nur bis zu dem Augenblick ausgeschlossen, in dem sich noch eine für den Ladevorgang typische Gefahr verwirklicht hat.2. Mit der Umwandlung des Deckungsanspruchs des Versicherungsnehmers in einen Anspruch auf konkrete Entschädigung (bislang etwa durch Zahlung oder Freistellung) beginnt der Lauf einer eigenen Verjährungsfrist.

Normenkette:

AHB § 3 ; AKB § 10 ; VVG §§ 154 156 ;

Gründe:

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen)

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten führt lediglich zu einer Änderung des Urteilstenors (Freistellung statt Zahlung), hat ansonsten aber in der Sache selbst keinen Erfolg.