BGH - Beschluss vom 05.11.2013
4 StR 454/13
Normen:
StGB § 315b Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
NStZ 2014, 86
NZV 2014, 184
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 03.07.2013

Schädigungsvorsatz bzgl. Eintritts einer konkreten Lebensgefahr (hier: der Ehefrau) durch das Zufahren mit dem Pkw

BGH, Beschluss vom 05.11.2013 - Aktenzeichen 4 StR 454/13

DRsp Nr. 2013/25670

Schädigungsvorsatz bzgl. Eintritts einer konkreten Lebensgefahr (hier: der Ehefrau) durch das Zufahren mit dem Pkw

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 3. Juli 2013 mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 315b Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit "vorsätzlicher" Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).