OLG Düsseldorf - Beschluß vom 11.10.1999
2a Ss (OWi) 263/99 - (OWi) 74/99 II
Normen:
StVG § 24 ; StVO § 4, § 41 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
DAR 2000, 80
VRS 98, 155
Vorinstanzen:
StA Mönchengladbach - 25 Js 193/99 ,

Schätzung des Sicherheitsabstandes

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 11.10.1999 - Aktenzeichen 2a Ss (OWi) 263/99 - (OWi) 74/99 II

DRsp Nr. 2000/8748

Schätzung des Sicherheitsabstandes

»Bei der Beurteilung der Verläßlichkeit einer Schätzung des Abstands hintereinander fahrender Kraftfahrzeuge hat der Tatrichter dem Umstand Rechnung zu tragen, daß eine hinreichend genaue Abstandsschätzung ungeübten Personen in der Regel nicht möglich ist.«

Normenkette:

StVG § 24 ; StVO § 4, § 41 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen "fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Abstandes um weniger als 2/10 des halben Tachowertes" eine Geldbuße von 200,-- DM festgesetzt und ihm für die Dauer eines Monats verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen. Der gegen dieses Urteil gerichtete Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist als - gemäß § 79 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG ohne vorherige Zulassung statthafte - Rechtsbeschwerde auszulegen, die mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts (vorläufigen) Erfolg hat.