SchlHOLG - 22.02.1979 (9 U 115/78) - DRsp Nr. 1994/2215
SchlHOLG, vom 22.02.1979 - Aktenzeichen 9 U 115/78
DRsp Nr. 1994/2215
1. Begriff und Wesen des merkantilen Minderwertes eines nach Unfallschäden reparierten Kraftfahrzeugs orientieren sich am - verminderten - Verkaufswert auf dem einschlägigen (Gebrauchtwagen-)Markt. Mangels einer solchen Marktsituation kann in Fällen von Behördenfahrzeugen - hier: Bundeswehrfahrzeug - die Annahme eines merkantilen Minderwertes ausgeschlossen sein.2. Ein merkantiler Minderwert kommt für reparierte Kraftfahrzeuge, die älter als fünf Jahre oder mehr als 100.000 km gelaufen sind, nicht mehr in Betracht.