SchlHOLG vom 22.02.1979
9 U 115/78
Normen:
BGB § 249 ff.;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden C-2/13
VersR 1979, 1037

SchlHOLG - 22.02.1979 (9 U 115/78) - DRsp Nr. 1994/2215

SchlHOLG, vom 22.02.1979 - Aktenzeichen 9 U 115/78

DRsp Nr. 1994/2215

1. Begriff und Wesen des merkantilen Minderwertes eines nach Unfallschäden reparierten Kraftfahrzeugs orientieren sich am - verminderten - Verkaufswert auf dem einschlägigen (Gebrauchtwagen-)Markt. Mangels einer solchen Marktsituation kann in Fällen von Behördenfahrzeugen - hier: Bundeswehrfahrzeug - die Annahme eines merkantilen Minderwertes ausgeschlossen sein. 2. Ein merkantiler Minderwert kommt für reparierte Kraftfahrzeuge, die älter als fünf Jahre oder mehr als 100.000 km gelaufen sind, nicht mehr in Betracht.

Normenkette:

BGB § 249 ff.;