SchlHOLG - Beschluß vom 05.12.1983
1 Ss 374/83
Normen:
StGB § 69 Abs. 2, § 315c;
Fundstellen:
DAR 1984, 122

SchlHOLG - Beschluß vom 05.12.1983 (1 Ss 374/83) - DRsp Nr. 1994/13854

SchlHOLG, Beschluß vom 05.12.1983 - Aktenzeichen 1 Ss 374/83

DRsp Nr. 1994/13854

1. Der "bedeutende Schaden" an fremden Sachen in § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist wirtschaftlich zu verstehen und beginnt erst bei DM 1.200,-. 2. Unter "bedeutendem Wert" fremder Sachen § 315c StGB ist allein der Verkehrswert ohne Nebenkosten zu verstehen, da auf die Gefährdung abzustellen ist. Dieser wird von der Rechtsprechung überwiegend im Bereich ab DM 600,- angesetzt.

Normenkette:

StGB § 69 Abs. 2, § 315c;
Fundstellen
DAR 1984, 122