Die Klägerin hat die Beklagte zu 1) als Fahrerin und die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherer auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen. Die Beklagten haben sich durch je einen eigenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die von der Beklagten zu 2) beauftragten Anwälte hatten sich zunächst auch für die Beklagte zu 1) gemeldet, sind aber in der Folgezeit nur für die Beklagte zu 2) aufgetreten. Für die Beklagte zu 2) haben sie einen Teil des geltend gemachten Anspruchs anerkannt, woraufhin gegen die Beklagte zu 2) ein Anerkenntnisteilurteil ergangen ist. Demgemäß haben die Beklagten zu 1) und 2) mit unterschiedlichen Anträgen verhandelt.
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