SchlHOLG - Beschluß vom 20.02.1984
9 W 31/84
Normen:
AKB § 7 II Abs. 5 ; ZPO § 91 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
JurBüro 1984, 1563
SchlHA 1984, 132
ZfS 1984, 233
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 22.12.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 424/82

SchlHOLG - Beschluß vom 20.02.1984 (9 W 31/84) - DRsp Nr. 1994/13852

SchlHOLG, Beschluß vom 20.02.1984 - Aktenzeichen 9 W 31/84

DRsp Nr. 1994/13852

1. Haben in einem Haftpflichtprozeß der Fahrer und der Versicherer je einen eigenen Prozeßbevollmächtigten nur für sich selbst bestellt, dann kann jeder die Kosten des von ihm beauftragten Prozeßbevollmächtigten von dem unterlegenen Gegner erstattet verlangen. 2. Bei einer Verteilung der Kosten nach Bruchteilen und Beteiligung von Streitgenossen ist unter Umständen eine Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses durch das Beschwerdegericht auch zugunsten des nicht am Beschwerdeverfahren beteiligten Streitgenossen möglich.

Normenkette:

AKB § 7 II Abs. 5 ; ZPO § 91 Abs. 2 S. 3;

Gründe:

Die Klägerin hat die Beklagte zu 1) als Fahrerin und die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherer auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen. Die Beklagten haben sich durch je einen eigenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die von der Beklagten zu 2) beauftragten Anwälte hatten sich zunächst auch für die Beklagte zu 1) gemeldet, sind aber in der Folgezeit nur für die Beklagte zu 2) aufgetreten. Für die Beklagte zu 2) haben sie einen Teil des geltend gemachten Anspruchs anerkannt, woraufhin gegen die Beklagte zu 2) ein Anerkenntnisteilurteil ergangen ist. Demgemäß haben die Beklagten zu 1) und 2) mit unterschiedlichen Anträgen verhandelt.