SchlHOLG - Beschluß vom 22.09.1994
1 Ss OWi 222/94
Normen:
OWiG § 33 Abs. 4 S. 1; StVG § 26 Abs. 3 ;
Fundstellen:
VRS 88, 214
ZfS 1995, 35

SchlHOLG - Beschluß vom 22.09.1994 (1 Ss OWi 222/94) - DRsp Nr. 1995/5201

SchlHOLG, Beschluß vom 22.09.1994 - Aktenzeichen 1 Ss OWi 222/94

DRsp Nr. 1995/5201

»Der Erlaß eines Bußgeldbescheides gegen den Fahrzeughalter unterbricht nicht die Verfolgungsverjährung wegen derselben Verkehrsordnungswidrigkeit gegen den Fahrzeugführer.«

Normenkette:

OWiG § 33 Abs. 4 S. 1; StVG § 26 Abs. 3 ;

Gründe:

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils befuhr der Betroffene am 26. März 1993 die Bundesstraße 5 mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 67 km/h. Halter des PKW war sein Bruder. Die Verwaltungsbehörde erließ mit Datum vom 13. Mai 1993 einen Bußgeldbescheid gegen den Halter des Fahrzeugs, ohne zuvor zu klären, wer das Fahrzeug geführt hatte. Der Halter benannte mit Schreiben vom 1. Juli 1993 den Betroffenen als Fahrer, woraufhin die Bußgeldbehörde am 15. Juli 1994 dessen Anhörung anordnete. Dies war ausweislich des Urteils und der Akten die erste gegen den Betroffenen gerichtete Handlung zur Unterbrechung der Verjährung. Das Amtsgericht Husum verurteilte den Betroffenen, nachdem gegen ihn am 19. August 1994 ein Bußgeldbescheid ergangen war, gegen den er fristgerecht Einspruch erhoben hatte, zur Zahlung einer Geldbuße von 500,-- DM. Gegen dieses Urteil wendet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Sie rügt die Verletzung sachlichen und förmlichen Rechts.

Die frist- und formgerecht angebrachte und begründete Rechtsbeschwerde hat mit der Sachrüge Erfolg.