SchlHOLG - Urteil vom 02.12.1992
9 U 57/91
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 Ib, § 12 Abs. 1 IIe; VVG § 61 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
r+s 1993, 172

SchlHOLG - Urteil vom 02.12.1992 (9 U 57/91) - DRsp Nr. 1994/13796

SchlHOLG, Urteil vom 02.12.1992 - Aktenzeichen 9 U 57/91

DRsp Nr. 1994/13796

1. Versicherungsfall Unfall steht nach der Rspr. des BGH selbständig und gleichwertig neben dem Verlust durch Entwendung. 2. Der Nachweis, daß der Versicherungsnehmer das versicherte Kfz im Unfallzeitpunkt selbst gelenkt und den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat, ist als geführt anzusehen, - wenn das Kfz nach dem Unfall zurückgefahren und an verdächtiger Stelle und in verdächtiger Weise abgestellt worden ist (an Schleichweg für spätere Heimfahrt; 20 - 30 Min. Fußweg bis zur Gaststätte des vorherigen und späteren Aufenthalts; ordnungsgemäßer Verschluß des Fahrzeugs - trotz besonderer Sperre gegen Herausziehen des Schlüssels aus Zündschloß; keine Entwendung von Sachen aus dem Kfz), - wenn die ununterbrochene Anwesenheit des Versicherungsnehmers in der Gaststätte fraglich ist, - wenn eine unbefugte Benutzung des Kfz durch Dritte auszuschließen ist (keine Spuren eines gewaltsamen Aufbrechens und Inbetriebsetzens des Kfz und Kfz-Schlüssel im Besitz des Versicherungsnehmers), - wenn eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Versicherungsnehmers für die fragliche Zeit anzunehmen ist (wegen der Menge des selbst eingeräumten Alkoholgenusses und auf Grund von Zeugenaussagen) und - wenn das Kfz auf gerader Strecke nach links von der Spurbahn abgekommen ist.

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 Ib, § 12 Abs. 1 IIe; VVG § 61 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen