SchlHOLG - Urteil vom 07.05.1980
9 U 147/79
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
VersR 1981, 562

SchlHOLG - Urteil vom 07.05.1980 (9 U 147/79) - DRsp Nr. 1994/13875

SchlHOLG, Urteil vom 07.05.1980 - Aktenzeichen 9 U 147/79

DRsp Nr. 1994/13875

1. Eine Abrechnung auf Neuwagenbasis kann nur gefordert werden, wenn ein neuwertiges Fahrzeug erheblich beschädigt wird. 2. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn lediglich Blechschäden verursacht wurden, die spurenlos durch Neuteile ausgewechselt werden können. 3. Die behauptete Beeinträchtigung der Lenkfähigkeit durch den Unfall ist von dem Anspruchsteller zu beweisen. Die abstrakte Möglichkeit, daß der Unfall generell geeignet war, einen Schaden an der Lenkung herbeizuführen, genügt nicht.

Normenkette:

BGB § 249 ;
Fundstellen
VersR 1981, 562