SchlHOLG - Urteil vom 19.09.1984
9 U 210/83
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden A-3/19
VersR 1985, 373

SchlHOLG - Urteil vom 19.09.1984 (9 U 210/83) - DRsp Nr. 1994/2214

SchlHOLG, Urteil vom 19.09.1984 - Aktenzeichen 9 U 210/83

DRsp Nr. 1994/2214

1. Neupreisbasis-Abrechnung kann für ein Motorrad mit einer Laufleistung von 1014 km gerechtfertigt sein. 2. Bei der Kfz-Schadens-Abrechnung auf Neuwagenbasis ist auch schon im Bereich einer Fahrleistung unter 1.000 km ein Abzug wegen bisheriger (Ab-)Nutzung vorzunehmen, und zwar in Höhe von 1,5 % des Neupreises.

Normenkette:

BGB § 249 ;

Gründe:

[1] Die Abrechnung auf Neupreisbasis ist nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, daß ein etwa ein Monat altes Motorrad mit einer Laufleistung von 1.014 km im Gegensatz zu einem Pkw nicht mehr neuwertig sein soll. Es dürfte kaum zutreffen, daß Motorräder eine geringere Lebensdauer haben und eine geringere Laufleistung erreichen als Pkw. Jedenfalls ist von einer erreichbaren Laufleistung von 100.000 km auszugehen.

[2] Zu Recht hat das LG auch die bisher gefahrenen km abgezogen. Allerdings hat der BGH [ES Kfz-Schaden A-3/18] die Ansicht vertreten, daß Abzüge bis zu einer Laufleistung von 1.000 km nicht in Betracht kommen: Durch die geringfügige Benutzung entstehe kein meßbarer Vorteil; ein Teil der Fahrstrecke entfalle auf die Überführung bzw. Auslieferung des Wagens und die Vorstellung bei der Zulassungsstelle; das Einfahren eines neuen Fahrzeugs bedeute eine Last. Alle diese Argumente sind nicht überzeugend, wie Klimke in DAR 1984, 70 zutreffend ausgeführt hat.