SchlHOLG - Urteil vom 21.06.1977 (9 U 14/77) - DRsp Nr. 1994/13881
SchlHOLG, Urteil vom 21.06.1977 - Aktenzeichen 9 U 14/77
DRsp Nr. 1994/13881
Der Sozialversicherungsträger kann bei Entschädigung eines Unfallopfers unter den Voraussetzungen des § 158 i VVG keinen Rückgriff nach § 1542RVO gegen den mitversicherten Fahrer nehmen, wenn nicht auch in dessen Person die für die Leistungsfreiheit des Haftpflichtversicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer maßgeblichen Umstände vorliegen.