SchlHOLG - Urteil vom 23.11.1983 (9 U 105 u. 106/82) - DRsp Nr. 1994/13855
SchlHOLG, Urteil vom 23.11.1983 - Aktenzeichen 9 U 105 u. 106/82
DRsp Nr. 1994/13855
Die Vereinbarung einer Haftungsfreistellung nach Art einer Kaskoversicherung bei der Autovermietung bedeutet nicht, daß damit zugleich alle Obliegenheiten nach den AKB als sinngemäß vereinbart zu gelten haben mit der Folge, daß der Mieter sich gegenüber dem Vermieter nicht auf die Haftungsfreistellung berufen kann, wenn er eine Obliegenheit (hier: Aufklärungspflicht nach § 7 I AKB) verletzt.