SchlHOLG - Urteil vom 28.03.1984
9 U 220/80
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 14.03.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 373/79

SchlHOLG - Urteil vom 28.03.1984 (9 U 220/80) - DRsp Nr. 2011/7922

SchlHOLG, Urteil vom 28.03.1984 - Aktenzeichen 9 U 220/80

DRsp Nr. 2011/7922

Auf die Berufung des Klägers wird das am 24. November 1980 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck weiter wie folgt geändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 9.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12. April 1980 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die. Beklagten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Durch dieses Urteil sind die Beklagten mit 9.000 DM beschwert.

Entscheidungsgründe:

Auf das am 9. Februar 1983 verkündete Teil- und Grundurteil des Senats wird Bezug genommen. Durch das vorliegende Schlussurteil ist nur noch über die Höhe des dem Kläger zustehenden angemessenen Schmerzensgeldes sowie über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden.