SchlHOLG - Urteil vom 31.10.1984 (9 U 7/84) - DRsp Nr. 1994/13849
SchlHOLG, Urteil vom 31.10.1984 - Aktenzeichen 9 U 7/84
DRsp Nr. 1994/13849
Der Entgegenkommende verliert sein Vorrecht gegenüber dem wartepflichtigen - und zudem fehlerhaft eingeordneten - Linksabbieger grundsätzlich nicht dadurch, daß er sich selbst verkehrswidrig verhält (hier: möglicherweise verspätetes Einfahren in den Kreuzungsbereich).