SchlHVG - Urteil vom 11.08.1992
3 A 296/91
Normen:
SHStrWG § 2 Abs. 1, § 57 Abs. 3;
Fundstellen:
ZfS 1993, 288

SchlHVG - Urteil vom 11.08.1992 (3 A 296/91) - DRsp Nr. 1995/3890

SchlHVG, Urteil vom 11.08.1992 - Aktenzeichen 3 A 296/91

DRsp Nr. 1995/3890

1. Eine wirksame Widmung kann nur angenommen werden, wenn die frühere ungehinderte Benutzung des Weges für den allgemeinen Verkehr unter Umständen erfolgt war, die auf die Überzeugung der rechtlichen Beteiligten schließen ließen, daß der Weg für den öffentlichen Verkehr bestimmt ist. 2. Die Rechtsvermutung der unvordenklichen Verjährung für die Öffentlichkeit eines Weges ist gegeben, wenn der Weg nach Art eines öffentlichen Weges besteht, wenn also der Weg seit alter Zeit für den öffentlichen Verkehr benutzt und als öffentlich betrachtet und behandelt worden ist.

Normenkette:

SHStrWG § 2 Abs. 1, § 57 Abs. 3;

Hinweise:

S.a. VGH B-W ZfS 1992, 252

Fundstellen
ZfS 1993, 288