OLG Köln - Beschluss vom 18.06.2013
1 RVs 111/13
Normen:
StPO § 349 Abs. 2; PflVG § 6 Abs. 1; StGB § 240;

Schlichtes Ermöglichen des Gebrauchs eines nicht versicherten Fahrzeugs führt nicht zu einer Strafbarkeit wegen Verstoßes gegen § 6 Abs. 1 PflVGAnforderungen an Dauer und Intensität der bedrängenden Fahrweise im Rahmen einer Nötigungshandlung im Straßenverkehr

OLG Köln, Beschluss vom 18.06.2013 - Aktenzeichen 1 RVs 111/13

DRsp Nr. 2013/20384

Schlichtes Ermöglichen des Gebrauchs eines nicht versicherten Fahrzeugs führt nicht zu einer Strafbarkeit wegen Verstoßes gegen § 6 Abs. 1 PflVG Anforderungen an Dauer und Intensität der bedrängenden Fahrweise im Rahmen einer Nötigungshandlung im Straßenverkehr

1. Der Begriff des Gestattens des Gebrauchs nach § 6 Abs. 1 PflVG setzt ein zumindest stillschweigendes Einverständnis des Gestattenden voraus, lediglich das Ermöglichen des Gebrauchs erfüllt den Tatbestand nicht. 2. Eine Gewaltanwendung im Rahmen einer verkehrsrechtlichen Nötigungshandlung setzt eine erhebliche Dauer und Intensität der verkehrsbedrängenden Fahrweise voraus, die sich anhand von Fahrbahnbreite, Ausweichmöglichkeiten, Geschwindigkeit der Fahrzeuge und Abstandsmaßen bestimmen lässt.

Tenor

I.

Unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels wird das angefochtene Urteil mit den jeweils zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben,

1.

hinsichtlich der Verurteilung wegen "vorsätzlichen Duldens des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne den erforderlichen Versicherungsschutz"; insoweit wird der Angeklagte auf Kosten der Staatskasse, die auch seine notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen;

2.

im Schuldspruchs wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und Nötigung (zweite Tat vom 2. Mai 2012),

3. II.