Schmerzensgeld

Autor: Göppl

Im Schweizer Recht existiert der Begriff Schmerzensgeld nicht.

Eine Entschädigung wird aber unter dem Gesichtspunkt der Genugtuung sowohl bei Körperverletzung wie auch Tod zugesprochen, im letzteren Fall den nahen Angehörigen. Verschulden des Schädigers ist nicht Voraussetzung; der Genugtuungsanspruch entsteht auch bei reiner Gefährdungshaftung. Er ist abtretbar und auch vererblich, sofern ein Wille des Getöteten, einen solchen Anspruch geltend zu machen, feststellbar ist. Die Entschädigung wird ausschließlich in Kapital gezahlt, eine Schmerzensgeldrente ist unbekannt.

Bemessungsfaktoren sind:

Art der Verletzung,

Dauer einer hierdurch eingetretenen Arbeitsunfähigkeit,

Verbleib eines etwaigen Dauerschadens,

Dauer und Anzahl stationärer Krankenhausbehandlungen,

besondere Beeinträchtigungen bei Freizeit und Sport bzw. im Aussehen.

Es bedarf einer erheblichen Beeinträchtigung. Bei leichten, vorübergehenden Verletzungen wird eine Genugtuung nicht gewährt.

Ein besonders schweres Verschulden des Schädigers wirkt sich erhöhend auf den Anspruch aus, ebenso ein Mitverschulden des Verletzten mindernd. Ein überwiegendes Verschulden des Verletzten führt zum Ausschluss der Genugtuung.