OLG Hamm - Urteil vom 15.07.1992
11 U 88/92
Normen:
BGB § 839 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; GG Art. 34 Abs. 1 ; StPO § 160 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AfP 1993, 521
GRUR 1993, 154
NJW 1993, 1209
NJW 1993, 1209
NStZ 1993, 139
NStZ 1993, 139
OLGReport-Hamm 1993, 119
OLGReport-Hamm 1993, 119
StV 1993, 4
StV 1993, 4

Schmerzensgeld aus Amtspflichtsverletzung, Unverhältnismäßigkeit einer Öffentlichkeitsfahndung

OLG Hamm, Urteil vom 15.07.1992 - Aktenzeichen 11 U 88/92

DRsp Nr. 1994/3870

Schmerzensgeld aus Amtspflichtsverletzung, Unverhältnismäßigkeit einer Öffentlichkeitsfahndung

»1. Die Strafverfolgungsorgane dürfen eine Öffentlichkeitsfahndung in Presse und Fernsehen unter Namensnennung des Tatverdächtigen regelmäßig nur dann veranlassen, wenn einerseits die Inanspruchnahme dieser Fahndungshilfe nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und zu den zu erwartenden Rechtsfolgen der Tat steht, andererseits aber auch ein durch den Erlaß eines richterlichen Haftbefehls oder Unterbringungsbefehls ausgewiesener dringender Tatverdacht wegen einer nach Art und Umfang schwerwiegenden Straftat gegeben ist.2. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten durch Beamte der Staatsanwaltschaft kann dem von der Öffentlichkeitsfahndung betroffenen Tatverdächtigen ein Schmerzensgeld nach Amtshaftungsgrundsätzen zustehen.«3. 3000 DM [1500 EUR] Schmerzensgeld aus fahrlässiger Amtspflichtverletzung eines Staatsanwalts wegen Öffentlichkeitsfahndung mit Namensnennung.

Normenkette:

BGB § 839 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; GG Art. 34 Abs. 1 ; StPO § 160 Abs. 1 ;

Tatbestand: