AG Aschaffenburg - Urteil vom 20.02.1986
C 2510/85
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 833 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1589

Schmerzensgeld für die Verletzung durch ein Tier, Hundebiß

AG Aschaffenburg, Urteil vom 20.02.1986 - Aktenzeichen C 2510/85

DRsp Nr. 1996/2589

Schmerzensgeld für die Verletzung durch ein Tier, Hundebiß

8000 DM [4000 EUR] Schmerzensgeld für Bisse zweier Schäferhunde mit einer 4 cm langer Rißwunde hinter dem linken Ohr, einer 2 cm langer Wunde an der linken Halsseite, einer 10 cm langer Bißwunde an beiden Oberarmen sowie einer quer über den Nacken verlaufender 15 bis 17 cm langer Rißwunde im Bereich des Haaransatzes; diverse kleine, oberflächliche Bißwunden im Bereich des rechten Oberschenkels, 8 cm lange Platzwunde rechts occipital mit sturzbedingten Schmerzen und Schwellungen am Hüftgelenk.7 Tage stationäre Behandlung mit Operation.Schädigerin wurde strafrechtlich verurteilt, Genugtuungsfunktion trat zurück. Todesangst des betagten Geschädigten.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 833 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;